- Im bisherigen Recht war die Massnahme für junge Erwachsene (aArt. 100bis StGB) monistisch ausgestaltet. In der Androhung dieser Massnahme wurde keine Grundstrafe ausgefällt (weder Freiheitsstrafe noch Busse) und es war vorweg zu prüfen, ob eine solche Massnahme überhaupt in Frage kommt. Im neuen Recht ist die Massnahme für junge Erwachsene (Art. 61 StGB) dualis- tisch-vikariierend ausgestaltet (vgl. BBl 1999, 2081). „Sofern der Täter nicht schuldunfähig ist, tritt die Massnahme neben die von ihm verwirkte Strafe, wird aber vor einer Freiheitsstrafe vollzogen (Art.