Die Kammer reduzierte das Strafmass im Verhältnis zur Vorinstanz auf 27 Monate Freiheitsstrafe und ordnete – wie schon die Vorinstanz – eine Massnahme für junge Erwachsene an. Auszug aus den Erwägungen (…) III. Strafzumessung (…) 4. Strafzumessung der Vorinstanz (…) Das Kreisgericht ordnete zudem eine Massnahme nach Art. 61 StGB an. Sie begründete dies wie folgt: „Nachfolgend wird deshalb kurz dargestellt, weshalb das Gericht dennoch – gegen den Willen von F. – eine solche Therapie angeordnet hat: