Die Frage, ob der Angeschuldigte in eine Einrichtung für junge Erwachsene eingewiesen werden soll, wurde sowohl von der Vorinstanz als auch von der Kammer bejaht. Auch von der Verteidigung war unbestritten, dass die ersten drei Voraussetzungen von Art. 61 StGB erfüllt waren. Einzig in Frage gestellt wurde, ob sich mit der Einweisung in eine Einrichtung für junge Erwachsene der Gefahr weiterer Taten begegnen lasse, da der Angeschuldigte keine Massnahmemotivation zeigte.