{"Signatur": "BE_OG_005", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2007-11-28", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_005_SK-2007-349_2007-11-28.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/SK_2007_349_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778594e668a318a88a8abfc7b855b0ee6f23f134ae8b600128d64e11fed988f2d00cf89fdfc408ee6e94cc757a8ab26688f?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778594e668a318a88a8abfc7b855b0ee6f23f134ae8b600128d64e11fed988f2d00cf89fdfc408ee6e94cc757a8ab26688f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SK_2007_349", "Checksum": "ab1c88c2be36b19cfb18558a60850335"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 2007 349"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern 28.11.2007 SK 2007 349"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale 28.11.2007 SK 2007 349"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Strafkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Strafkammer  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafreduktion bei verminderter Zurechnungsfähigkeit (Leitentscheid) | Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 09:12:11", "Checksum": "25240542cea4eba0e71804534f0fb30f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Strafkammern 28.11.2007 SK 2007 349\nRegeste:\nStrafreduktion bei verminderter Zurechnungsfähigkeit (Leitentscheid) | Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen\n\nSK-Nr. 2007/349\nDie 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern,\nunter Mitwirkung von Oberrichter Weber (Präsident), Oberrichterin Schnell und Oberrichter Zihlmann sowie Kammerschreiberin Bochsler\n\nhat in ihrer Sitzung vom 8. November 2007\n\nin der Strafsache gegen\n\nF.,\namtlich vertreten durch Fürsprecher R.\n\nwegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen sowie Widerhandlungen gegen das\nTransportgesetz\n\nRegeste\nWird einem Angeschuldigten durch das psychiatrische Gutachten eine mittelgradig verringerte Zurechnungsfähigkeit attestiert, so ist grundsätzlich eine 50 %-ige Strafreduktion zu gewähren. Ein Abweichen von dieser Regel ist nur in Ausnahmefällen möglich\nund ist einlässlich zu begründen.\n\nDie Frage, ob der Angeschuldigte in eine Einrichtung für junge Erwachsene eingewiesen werden soll, wurde sowohl von der Vorinstanz als auch von der Kammer bejaht.\nAuch von der Verteidigung war unbestritten, dass die ersten drei Voraussetzungen von\nArt. 61 StGB erfüllt waren. Einzig in Frage gestellt wurde, ob sich mit der Einweisung in\neine Einrichtung für junge Erwachsene der Gefahr weiterer Taten begegnen lasse, da\nder Angeschuldigte keine Massnahmemotivation zeigte.\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen:\nDie Vorinstanz hat F. des Raubes, mehrfach begangen in Bern, des geringfügigen Diebstahls, der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, des Ungehorsams\ngegen eine amtliche Verfügung, mehrfach begangen und der Widerhandlung gegen das\nTransportgesetz, mehrfach begangen, schuldig erklärt und ihn zu einer Freiheitsstrafe\nvon 38 Monaten unter Aufschub des Strafvollzugs und Anordnung einer Massnahme für\njunge Erwachsene, zu einer Busse von Fr. 600.00 sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten verurteilt.\n\nDie Kammer reduzierte das Strafmass im Verhältnis zur Vorinstanz auf 27 Monate Freiheitsstrafe und ordnete – wie schon die Vorinstanz – eine Massnahme für junge Erwachsene an.\n\nAuszug aus den Erwägungen\n\n(…)\n\nIII. Strafzumessung\n\n(…)\n\n4. Strafzumessung der Vorinstanz\n\n(…)\n\nDas Kreisgericht ordnete zudem eine Massnahme nach Art. 61 StGB an. Sie begründete dies wie folgt:\n\n„Nachfolgend wird deshalb kurz dargestellt, weshalb das Gericht dennoch – gegen\nden Willen von F. – eine solche Therapie angeordnet hat:\n\n- Im bisherigen Recht war die Massnahme für junge Erwachsene (aArt. 100bis\nStGB) monistisch ausgestaltet. In der Androhung dieser Massnahme wurde\nkeine Grundstrafe ausgefällt (weder Freiheitsstrafe noch Busse) und es war\nvorweg zu prüfen, ob eine solche Massnahme überhaupt in Frage kommt. Im\nneuen Recht ist die Massnahme für junge Erwachsene (Art. 61 StGB) dualis-\ntisch-vikariierend ausgestaltet (vgl. BBl 1999, 2081). „Sofern der Täter nicht\nschuldunfähig ist, tritt die Massnahme neben die von ihm verwirkte Strafe, wird\naber vor einer Freiheitsstrafe vollzogen (Art. 57 StGB)“ (GÜNTHER STRATEN-\nWERTH, Schweizerisches Strafrecht, AT II, §11 N 8 zu Art. 61 StGB). Nach\n\nneuem Recht ist demnach, anders als nach altem Recht, bei Scheitern der\nMassnahme eine Alternative (nämlich der Strafvollzug) gesetzlich vorgesehen.\n\nSeite 2  8\n- Wie bereits ausgeführt, befinden sich junge Erwachsene i.d.R. noch in einer\nPhase der Entwicklung, die durch Identitätsfindung, Auseinandersetzung mit\nder Gesellschaft und dem Erwachsenwerden etc. geprägt ist. „Diese Altersgruppe ist daher nicht nur diejenige mit der relativ höchsten Kriminalitätsbelastung, sie ist zugleich diejenige, in der sich die Entwicklung des Einzelnen zumeist noch wesentlich beeinflussen lässt. Den „unverbesserlichen Frühkriminellen“ gibt es nicht – und zwar in dem Sinne nicht, dass die Feststellung bei\neinem kriminell gefährdeten jungen Menschen seien Verhaltensänderungen\npraktisch ausgeschlossen, vor dem Abschluss des Entwicklungsprozesses und\nohne Versuch einer intensiven, mit adäquaten Mitteln unternommenen sozialtherapeutischen Interventionen einfach nicht getroffen werden kann“ (dazu\nSTRATENWERTH, a.a.O., §11 N 2). Gerade bei F. erachtet das Gericht (auch\naufgrund der Ausführungen im Gutachten) die Gefahr des Abgleitens in die\nchronische Kriminalität als gross. Es soll deshalb nichts unversucht gelassen\nwerden, um mittels intensiver, sozialtherapeutischer Hilfe bei F. eine Verhaltensänderung zu bewirken.\n\n- Beim Angeschuldigten wurden bis jetzt zudem nur die klassischen Drogentherapien ausprobiert. F. ist nach Auffassung des Gerichtes jedoch nicht der reine\nDrogensüchtige. Er benötigt anderes und vor allem mehr. Nebst suchttherapeutischen sind auch sozialpädagogische und ausbildungsorientierte Ansätze\nwichtig. Diese können in dieser Kombination weder in einer reinen Drogentherapie noch im Strafvollzug angeboten werden. In einer Massnahem für junge\nErwachsene besteht hingegen ein solches Angebot.\n\n"}