3 Beispiel als qualifizierte Vergewaltigung, könnte einen eventuellen Schadenersatzanspruch durchaus beeinflussen. Die Privatklägerinnen haben deshalb direkt gestützt auf Art. 8 Abs. 1 lit c OHG das Recht auf eine Anschlussappellation im Strafpunkt. Aufgrund dieser Anschlussappellation der Privatklägerinnen B. und A. im Schuldpunkt gilt das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 358 StrV nicht. Folglich kann die Strafkammer das erstinstanzliche Urteil auch zuungunsten des Angeschuldigten abändern. 4