Allfällige Freisprüche oder eine andere rechtliche Qualifikationen der Taten könnten sich auf die Beurteilung der Zivilansprüche der Privatklägerinnen auswirken. Mit der Beschränkung der Appellation durch den Angeschuldigten sind die Zivilpunkte zwar in Rechtskraft erwachsen. Allerdings hat die Vorinstanz den Schadenersatzanspruch der Privatklägerin B. lediglich unter Vorbehalt des noch anwachsenden Schadens seit dem 1. Februar 2007 beurteilt. Eine andere Qualifikation der dem Angeschuldigten vorgeworfenen Taten, z.B. als versuchte vorsätzliche Tötung, könnte sich theoretisch auf ihren noch vorbehaltenen Schadenersatzanspruch auswirken.