Als gleiche Rechtsmittel gelten auch die Anschlussrechtsmittel (STEIGER-SACKMANN, OHG-Kommentar, 2005, N 110; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, § 99 N 15). Die Privatklägerinnen B. und A. wurden durch die dem Angeschuldigten vorgeworfenen Taten in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt und sind damit Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes (vgl. Art. 2 Abs. 1 OHG). Allfällige Freisprüche oder eine andere rechtliche Qualifikationen der Taten könnten sich auf die Beurteilung der Zivilansprüche der Privatklägerinnen auswirken.