Trotzdem wurde die Anschlussappellation der Privatklägerschaft auch im neuen Strafverfahren nicht eingeführt. Es stellt sich die Frage, ob dies, wenn der Privatklägerschaft Opferqualität zukommt, nicht gegen Art. 8 Abs. 1 OHG und damit gegen Bundesrecht verstösst. Gemäss dieser Bestimmung stehen dem Opfer dieselben Rechtsmittel zu wie der angeschuldigten Person, soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann (vgl. dazu MAURER, Das bernische Strafverfahren, 2. Auflage, S. 528 f.). Als gleiche Rechtsmittel gelten auch die Anschlussrechtsmittel (STEIGER-SACKMANN, OHG-Kommentar, 2005, N 110;