Die Anschlussappellation ist nicht an den Umfang der Hauptappellation gebunden. Gemäss dieser Bestimmung des bernischen Strafverfahrens steht der Privatklägerschaft im Strafpunkt keine Anschlussappellation zu. Nach dem bernischen Strafverfahren wäre eine Anschlussappellation der Privatklägerinnen B. und A. im Schuldpunkt grundsätzlich nicht zulässig. Bereits unter dam alten Strafverfahren wurde diese Inkonsequenz in der Lehre kritisiert. Trotzdem wurde die Anschlussappellation der Privatklägerschaft auch im neuen Strafverfahren nicht eingeführt.