Es stellt sich die Frage, ob das Urteil in den vom Angeschuldigten angefochtenen Punkten auch zu dessen Ungunsten abgeändert werden kann oder ob das Verbot der reformatio in peius gilt. Die Privatklägerinnen F. und A. haben nicht selbständig appelliert, sondern im Strafpunkt die Anschlussappellation erklärt. Nach Art. 340 Abs. 2 StrV kann die angeschuldigte Person die Anschlussappellation erklären, wenn die Staatsanwaltschaft oder die Privatklägerschaft im Strafpunkt appelliert hat. Die Anschlussappellation ist nicht an den Umfang der Hauptappellation gebunden.