Mit Schreiben vom 30. März 2007 schloss sich Fürsprecherin M. namens ihrer Klientin der Appellation ebenfalls im Straf- und Zivilpunkt an. Fürsprecher K. beschränkte mit Datum vom 24. Oktober 2007 die Appellation des Angeschuldigten auf die Urteilsziffern III.1, III.2 und III.3.2 sowie den Sanktionen- und Kostenpunkt (…). (…) Der Angeschuldigte hat die Schuldsprüche wegen qualifizierter Vergewaltigung und qualifizierter sexueller Nötigung z.N. von B., wegen Vergewaltigung z.N. von A. und den Sanktionen- und Kostenpunkt angefochten. Das Urteil des Kreisgerichtes VIII Bern- Laupen ist jedenfalls in diesen Punkten zu überprüfen.