OHG. Redaktionelle Vorbemerkungen Der Angeschuldigte wurde erstinstanzlich neben anderen Schuldsprüchen wegen qualifizierter Vergewaltigung und qualifizierter sexueller Nötigung z.N. von B. und wegen Vergewaltigung (nicht qualifiziert begangen) z.N. von A. verurteilt. Vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung, evtl. versuchter schwerer Körperverletzung z.N. von B. wurde der Angeschuldigte hingegen freigesprochen. Die Vorinstanz sprach B. eine Genugtuung und Schadenersatz zu, wobei der noch anwachsende Schaden seit dem 1. Februar 2007 vorbehalten wurde. Der Angeschuldigte wurde ebenfalls zur Bezahlung einer Genugtuung an A. verurteilt.