SK-Nr. 2007/316 Urteil der 3. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern, unter Mitwirkung von Oberrichter Messer (Präsident), Oberrichterin Wüthrich-Meyer und Obergerichtssuppleantin Bratschi sowie Kammerschreiberin Jaggi vom 12. März 2008 in der Strafsache gegen T. amtlich verteidigt durch Fürsprecher S. Angeschuldigter B. amtlich vertreten durch Fürsprecherin S. A. amtlich vertreten durch Fürsprecherin M. Privatklägerinnen wegen qualifizierter Vergewaltigung, qualifizierter sexueller Nötigung etc. Regeste Nach dem bernischen Strafverfahren ist eine Anschlussappellation der Privatklägerinnen im Strafpunkt nicht zulässig (Art. 340 StrV). Diese Regelung verstösst, wenn der Privatklägerschaft Opferqualität zukommt, gegen Art. 8 Abs. 1 OHG und damit gegen Bundesrecht. Zulassung der Anschlussappellation der Privatklägerinnen gestützt auf das OHG. Redaktionelle Vorbemerkungen Der Angeschuldigte wurde erstinstanzlich neben anderen Schuldsprüchen wegen qualifizierter Vergewaltigung und qualifizierter sexueller Nötigung z.N. von B. und wegen Vergewaltigung (nicht qualifiziert begangen) z.N. von A. verurteilt. Vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung, evtl. versuchter schwerer Körperverletzung z.N. von B. wurde der Angeschuldigte hingegen freigesprochen. Die Vorinstanz sprach B. eine Genugtuung und Schadenersatz zu, wobei der noch anwachsende Schaden seit dem 1. Februar 2007 vorbehalten wurde. Der Angeschuldigte wurde ebenfalls zur Bezahlung einer Genugtuung an A. verurteilt. Schadenersatz machte A. im vorliegenden Verfahren keinen geltend. Auszug aus den Erwägungen: (…) I. Formelles (…) E. Zur Frage des Umfangs der Appellation (…) Fürsprecher K. appellierte mit Schreiben vom 19. März 2007 namens des Angeschuldigten zunächst vollumfänglich gegen das Urteil des Kreisgerichtes VIII Bern- Laupen vom 8. März 2007 (…). Fürsprecherin S. reichte mit Schreiben vom 29. März 2007 namens der Privatklägerin B. Anschlussappellation im Straf- und im Zivilpunkt ein (…). Mit Schreiben vom 30. März 2007 schloss sich Fürsprecherin M. namens ihrer Klientin der Appellation ebenfalls im Straf- und Zivilpunkt an. Fürsprecher K. beschränkte mit Datum vom 24. Oktober 2007 die Appellation des Angeschuldigten auf die Urteilsziffern III.1, III.2 und III.3.2 sowie den Sanktionen- und Kostenpunkt (…). (…) Der Angeschuldigte hat die Schuldsprüche wegen qualifizierter Vergewaltigung und qualifizierter sexueller Nötigung z.N. von B., wegen Vergewaltigung z.N. von A. und den Sanktionen- und Kostenpunkt angefochten. Das Urteil des Kreisgerichtes VIII Bern- Laupen ist jedenfalls in diesen Punkten zu überprüfen. 2 (…) Es stellt sich die Frage, ob das Urteil in den vom Angeschuldigten angefochtenen Punkten auch zu dessen Ungunsten abgeändert werden kann oder ob das Verbot der reformatio in peius gilt. Die Privatklägerinnen F. und A. haben nicht selbständig appelliert, sondern im Strafpunkt die Anschlussappellation erklärt. Nach Art. 340 Abs. 2 StrV kann die angeschuldigte Person die Anschlussappellation erklären, wenn die Staatsanwaltschaft oder die Privatklägerschaft im Strafpunkt appelliert hat. Die Anschlussappellation ist nicht an den Umfang der Hauptappellation gebunden. Gemäss dieser Bestimmung des bernischen Strafverfahrens steht der Privatklägerschaft im Strafpunkt keine Anschluss- appellation zu. Nach dem bernischen Strafverfahren wäre eine Anschlussappellation der Privatklägerinnen B. und A. im Schuldpunkt grundsätzlich nicht zulässig. Bereits unter dam alten Strafverfahren wurde diese Inkonsequenz in der Lehre kritisiert. Trotzdem wurde die Anschlussappellation der Privatklägerschaft auch im neuen Strafverfahren nicht eingeführt. Es stellt sich die Frage, ob dies, wenn der Privatklägerschaft Opferqualität zukommt, nicht gegen Art. 8 Abs. 1 OHG und damit gegen Bundesrecht verstösst. Gemäss dieser Bestimmung stehen dem Opfer dieselben Rechtsmittel zu wie der angeschuldigten Person, soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann (vgl. dazu MAURER, Das bernische Strafverfahren, 2. Auflage, S. 528 f.). Als gleiche Rechtsmittel gelten auch die Anschlussrechtsmittel (STEIGER-SACKMANN, OHG-Kommentar, 2005, N 110; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, § 99 N 15). Die Privatklägerinnen B. und A. wurden durch die dem Angeschuldigten vorgeworfenen Taten in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt und sind damit Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes (vgl. Art. 2 Abs. 1 OHG). Allfällige Freisprüche oder eine andere rechtliche Qualifikationen der Taten könnten sich auf die Beurteilung der Zivilansprüche der Privatklägerinnen auswirken. Mit der Beschränkung der Appellation durch den Angeschuldigten sind die Zivilpunkte zwar in Rechtskraft erwachsen. Allerdings hat die Vorinstanz den Schadenersatzanspruch der Privatklägerin B. lediglich unter Vorbehalt des noch anwachsenden Schadens seit dem 1. Februar 2007 beurteilt. Eine andere Qualifikation der dem Angeschuldigten vorgeworfenen Taten, z.B. als versuchte vorsätzliche Tötung, könnte sich theoretisch auf ihren noch vorbehaltenen Schadenersatzanspruch auswirken. Die Privatklägerin A. hat im vorliegenden Verfahren gar keinen Schadenersatzanspruch geltend gemacht. Über einen allfälligen Anspruch ihrerseits wurde damit nicht rechtskräftig entschieden und sie könnte ihn theoretisch von einem Zivilgericht beurteilen lassen. Eine andere Qualifikation des Sachverhaltes, zum 3 Beispiel als qualifizierte Vergewaltigung, könnte einen eventuellen Schadenersatz- anspruch durchaus beeinflussen. Die Privatklägerinnen haben deshalb direkt gestützt auf Art. 8 Abs. 1 lit c OHG das Recht auf eine Anschlussappellation im Strafpunkt. Aufgrund dieser Anschlussappellation der Privatklägerinnen B. und A. im Schuldpunkt gilt das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 358 StrV nicht. Folglich kann die Strafkammer das erstinstanzliche Urteil auch zuungunsten des Angeschuldigten abändern. 4