Der Angeschuldigte zeigte sich weder bei der ersten noch bei der zweiten polizeilichen Anhaltung einsichtig, hat er doch beide Male die Blut- und Urinprobe verweigert und bei der ersten Anhaltung zudem die Polizisten beschimpft und tätlich angegriffen, was zu einem Pfeffersprayeinsatz seitens der Polizei führte. Die Kammer ist der Ansicht, dass diesem Verhalten durch das Aussprechen einer lediglich teilbedingten Geldstrafe Rechnung zu tragen ist. Dabei erachtet sie es als ausreichend, 69 Tagessätze unbedingt und damit 100 Tagessätze bedingt auszusprechen.