O., S. 115 f.). Die geforderte besondere Berücksichtigung des Verschuldens sei eine rückwärtsgerichtete, tatbezogene Betrachtungsweise, die Elemente wie Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, die Beweggründe und Ziele des Täters oder die Verwerflichkeit des Handelns erfasse. Es gehe darum zu prüfen, ob auf dem Hintergrund des bereits festgestellten Verschuldens nicht eine teilweise Korrektur bei der Art des Strafvollzugs erforderlich sei.