Noch nicht beantwortet ist damit aber die Frage, ob für die Probezeitdelikte eine vollständig bedingte Strafe auszusprechen ist oder aber eine teilbedingte Strafe ausgesprochen werden soll. Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug u.a. einer Geldstrafe auch nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der Gesetzgeber verknüpft auf diese Weise den spezialpräventiven, zukunftsgerichteten Grundcharakter der teilbedingten Strafe mit vergeltenden und generalpräventiven Zielsetzungen (GREINER, a.a.O., S. 115 f.).