Dies ist zu bejahen. Der Vollzug der kurzen Gefängnisstrafe ist auf den nebst den SVG-Widerhandlungen unbescholtenen Angeschuldigten eine einschneidende Massnahme, welche die nötige Wirkung haben dürfte. Im Weiteren würde der Nichtwiderruf und damit die unbedingt auszusprechende Geldstrafe für die neuen Delikte eine unverhältnismässige Strafe für den Angeschuldigten bedeuten, müsste er doch Fr. 15'210.00 bezahlen.