Diese Bussen haben offensichtlich keine Warnwirkung auf den Angeschuldigten ausgeübt. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass der Widerruf der 10-tägigen Gefängnisstrafe mit Umwandlung in eine unbedingte Geldstrafe von Fr. 900.00 – notabene ein geringerer Betrag, als der Angeschuldigte bereits zweimal hat bezahlen müssen – eine solche Wirkung haben könnte. Damit stellt sich die Frage, ob der Widerruf der 10-tägigen Gefängnisstrafe als Schock- und Warnwirkung ausreichen wird, um ihm für das Probezeitdelikt eine günstige Prognose stellen zu können. Dies ist zu bejahen.