1 der Schlussbestimmungen des StGB zudem – wie oben erwähnt – beim Widerruf die Möglichkeit der Umwandlung der Strafart, d.h. die 10 Tage Gefängnis könnten in eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 90.00 umgewandelt werden. Der Angeschuldigten hat jedoch wegen SVG-Widerhandlungen bereits im Jahr 2003 eine Busse von Fr. 1'200.00 und im Jahr 2005 ebenfalls eine Busse von Fr. 1'400.00 bezahlen müssen. Diese Bussen haben offensichtlich keine Warnwirkung auf den Angeschuldigten ausgeübt.