Altrechtlich wurde bei der Mischrechnungspraxis in der Regel die kürzere Strafe dem Vollzug zugeführt. Vorliegend müsste man damit nach altrechtlicher Praxis die Widerrufsstrafe widerrufen und die Strafe für das Probezeitdelikt bedingt aussprechen. Nach neuem Recht besteht nach Ziff. 1 der Schlussbestimmungen des StGB zudem – wie oben erwähnt – beim Widerruf die Möglichkeit der Umwandlung der Strafart, d.h. die 10 Tage Gefängnis könnten in eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 90.00 umgewandelt werden.