1 der Schlussbestimmungen genügt. Was im Satz 2 ausgeführt wird, wäre in diesem Fall überflüssig gewesen. Seite 8  10 Nach Auffassung der Kammer ist in der Konstellation, in welcher bei der Frage des Widerrufs die Mischrechnungspraxis zur Anwendung kommen soll, keine Gesamtstrafe auszusprechen. Vielmehr ist entweder