Die 2. Strafkammer hielt zu Recht fest, dass die Formulierung von Ziff. 1 Abs. 1 der Schlussbestimmungen als Hinweis dafür zu verstehen ist, dass übergangsrechtlich bei Widerruf des bedingten Vollzuges einer altrechtlichen Gefängnisstrafe eine Änderung der Strafart auch ohne Aussprechung einer Gesamtstrafe möglich sein soll. Wenn es dem Gesetzgeber einzig darum gegangen wäre, Art. 46 StGB auch für altrechtliche Widerrufsverfahren als anwendbar zu erklären, hätte Satz 1 von Ziff. 1 der Schlussbestimmungen genügt.