• Ebenso wenig bedarf es für das Ändern der Strafart bei der Widerrufsstrafe das Aussprechen einer Gesamtstrafe. Wie die 2. Strafkammer im Fall SK 2006/467 und 468 entschied, kann die Strafart bei einer widerrufenen Strafe auch geändert werden, ohne dass diese Strafe einer Gesamtstrafe zugeführt werden muss. Die 2. Strafkammer hielt zu Recht fest, dass die Formulierung von Ziff.