Seite 7  10 • Der Mischrechnungs-Teilbedingte ist dogmatisch schwer begründbar, verträgt er sich doch nicht damit, dass der unbedingte Teil einer Strafe eine nachträgliche Verschuldenskorrektur bei ansonsten günstiger Prognose ist. • Die Mischrechnungspraxis lässt sich auch ohne Rückgriff auf den Teilbedingten problemlos verwirklichen, nämlich eben entweder a) mit bedingter oder teilbedingter Strafe für die neuen Delikte und Widerruf oder b) mit Nichtwiderruf und unbedingter neuer Strafe.