Folgt man dem konsequent, hat die Mischrechnungspraxis in einer teilbedingten Strafe keinen Platz. Bei der Mischrechnung geht es gerade nicht darum, den grundsätzlich möglichen Vollbedingten wegen der retrospektiven Verschuldenskorrektur auf einen Teilbedingten zu reduzieren. Trotzdem stellt sich die Frage, ob aufgrund des Umstandes, dass die alte Mischrechnungspraxis auch im neuen Recht Platz haben muss, es deshalb zulässig ist, quasi eine neue Konstella- tions-Kategorie zu schaffen. Dagegen sprechen mehrere Gründe: