Es ist damit auch keine Zwitterprognose für die teilbedingte Strafe zwischen bedingt und unbedingt erforderlich, genauso wenig wie eine noch unmöglichere Zwitterprognose zwischen aufzuschiebendem und nicht aufzuschiebendem Teil der Strafe. Bei der teilbedingten Strafe ist mithin eine vollziehbare Strafe zur Abhaltung des Täters vor weiteren Verbrechen oder Vergehen zwar nicht erforderlich, doch würde eine vollständig bedingte Strafe aus der Sicht des Gesetzgebers dem Verschulden des Täters nicht gerecht (GREINER, bedingte und teilbedingte Strafen, Strafzumessung, in: zur Revision des Allgemeinen Teils des Schweize-