Bull SR, 19.092001, S. 6). Ohne das Vorliegen der entsprechenden Prognose, der straffreien Zeit und der zumutbaren Schadensbehebung kann es somit keine teilbedingten Strafen geben, und die Voraussetzung des besonderen Verschuldens wirkt erst im Nachhinein als einschränkendes, begrenzendes Element. Es ist damit auch keine Zwitterprognose für die teilbedingte Strafe zwischen bedingt und unbedingt erforderlich, genauso wenig wie eine noch unmöglichere Zwitterprognose zwischen aufzuschiebendem und nicht aufzuschiebendem Teil der Strafe.