Dass man die Prognose als Voraussetzung ersatzlos durch das Verschulden hätte austauschen wollen, ergibt sich aus den zugänglichen Materialien nicht. Das Verschuldenselement ist damit bloss eine entsprechende Ergänzung zum Vorbestand einer nicht ungünstigen Prognose (vgl. dazu amtl. Bull SR 14.12.1999, S. 23/24 und amtl. Bull SR, 19.092001, S. 6).