Seite 6  10 Materielle Voraussetzung für einen bedingten Strafvollzug ist damit das Fehlen einer ungünstigen Legalprognose. Bei der Prognosestellung sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf das Leben des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, zu berücksichtigen (vgl. DONATSCH (Hrsg.), Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, zu Art. 42 Abs. 1 StGB). Dass man die Prognose als Voraussetzung ersatzlos durch das Verschulden hätte austauschen wollen, ergibt sich aus den zugänglichen Materialien nicht.