Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Damit eine teilbedingte Strafe ausgefällt werden kann, müssen die Voraussetzungen gemäss Art. 42 StGB ebenfalls gegeben sein, d.h. die Voraussetzungen für die bedingte Strafe werden auf die teilbedingte Strafe übertragen (vgl. 3. StrK vom 12. Januar 2007, Nr. 2006/379 und STRATEN- WERTH, Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil II, 2. Auflage, § 5 N 50).