Zwar lässt sich – wie im erwähnten Entscheid ausgeführt – die Auswirkung der Verpflichtung zur Bezahlung einer Geldstrafe auf den Betroffenen naturgemäss nicht mit der „Schock- und Warnwirkung“ des Vollzugs einer kurzen Freiheitsstrafe vergleichen, doch kann unter Umständen auch einer unbedingten Geldstrafe eine gewisse Warnwirkung zukommen. Deshalb ist auch im Bereich einer Geldstrafe erforderlich, die zu erwartende Warnwirkung des Vollzugs der neuen bzw. der zu widerrufenden Strafe mit zu berücksichtigen. 6.4. Frage der teilbedingten Gesamtstrafe