Wie bereits im Entscheid der 1. Strafkammer vom 26. Juli 2007 (SK-Nr. 07/130) begründet, ist auch unter neuem Recht bei der Frage des Widerrufs die mögliche Warnwirkung der neuen zu vollziehenden Strafe mit zu berücksichtigen und zwar auch im Zusammenhang mit Geldstrafen.