Seite 5  10 BetmG-Widerhandlungen innerhalb der Probezeit stattfanden, die restlichen Straftaten, d.h. die SVG-Widerhandlungen, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Beschimpfung, jedoch nach Ablauf der Probezeit, aber während hängigem Verfahren erfolgten. Die Kammer ist bei dieser Ausgangslage der Ansicht, dass altrechtlich die so genannte Mischrechnungspraxis, die ja auch neurechtlich nach wie vor zu berücksichtigen ist, zur Anwendung gekommen wäre. 6.3. Mischrechnungspraxis