Bei der Berechnung der Tagessatzhöhe handelt es sich nicht um eine so detaillierte Berechnung wie die des Existenzminimums, wo die individuellen Lebenshaltungskosten berücksichtigt werden. Vielmehr ist an der bisherigen Praxis des Kantons Bern, lediglich einen Pauschalabzug zu gewähren, festzuhalten. Der höchste Abzug von 30% ist dabei für die hohen Einkommen vorgesehen. Weitere Abzüge sind dem Angeschuldigten in casu nicht zu gewähren, so dass der Tagessatz auf eine Höhe von Fr. 90.00 festgesetzt wird. Folglich wird der Angeschuldigte zu einer Geldstrafe von 169 Tagessätzen à Fr. 90.00, ausmachend Fr. 15'210.00, verurteilt.