Vorliegend gilt das Verschlechterungsverbot nach Art. 358 StrV, weshalb eine zusätzliche Busse nur bei einer Reduktion der Anzahl Tagessätze für die Vergehen ausgesprochen werden darf. Aus diesem Grunde sind die Tagessätze für die Vergehen um einen Tagessatz zu reduzieren. Folglich ist K. im Hauptverfahren eine Strafe von 169 Tagessätzen Geldstrafe auszusprechen.