K. wurde rechtskräftig wegen Besitzes und Konsums von Hanfblüten begangen am 22. September 2006 in Thun und anderswo verurteilt. In den Erwägungen wird hingegen davon ausgegangen, dass K. zwar selten, aber doch mehrfach Marihuana konsumiert habe. Von dem kann die Kammer jedoch nicht ausgehen, lautet das Urteil doch nur auf die Konsumwiderhandlung begangen am 22. September 2006, was nach den Richtlinien des VBR eine Busse von Fr. 100.00 mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag bei schuldhaftem Nichtbezahlens nach sich zieht. Vorliegend gilt das Verschlechterungsverbot nach Art.