Bei Bussen für zusätzlich zu Vergehen und Verbrechen begangene Übertretungen handelt es gerade nicht um gleichartige Strafen i.S.v. Art. 49 StGB. Damit sind Bussen für Übertretungen immer zusätzlich auszusprechen (HUG MARKUS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 17. Auflage, Zürich 2006, S. 106; sowie HANSJAKOB / SCHMITT / SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe zum revidierten Strafrecht, 2. Auflage, S. 46). Damit ist für die Konsumwiderhandlung eine Busse auszusprechen. K. wurde rechtskräftig wegen Besitzes und Konsums von Hanfblüten begangen am 22. September 2006 in Thun und anderswo verurteilt.