Im Weiteren ist anzumerken, dass der Betäubungsmittelkonsum nicht mit einer Geldstrafe geahndet werden darf, handelt es sich dabei doch um eine Übertretung, die neurechtlich nur noch mit Busse bedroht ist (Art. 19a Ziff. 1 BetmG). Dies wiederum bedeutet, dass eine Übertretung anders als bei Art. 68 Ziff. 1 aStGB nicht mehr der Strafschärfung von Art. 49 StGB unterliegt. Bei Bussen für zusätzlich zu Vergehen und Verbrechen begangene Übertretungen handelt es gerade nicht um gleichartige Strafen i.S.v.