Seite 3  10 gemäss Art. 46 StGB in 10 Tagessätze Geldstrafe umgewandelt wurden. Da, wie weiter unten ausgeführt wird, die Kammer keine Gesamtstrafe aussprechen wird, sind 10 Tagessätze von den von der Vorinstanz ausgesprochenen 180 Tagessätzen abzuziehen.