Die erstinstanzliche Strafzumessung ist nicht zu beanstanden, hat sie doch alle wesentlichen Tat- und Täterkomponenten berücksichtigt und hat sie auch keine Strafzumessungsfaktoren falsch gewichtet. Ebenso wenig ist die Strafzumessung im kantonalen Quervergleich deutlich zu streng ausgefallen. Wesentliche, die Strafzumessung beeinflussende Änderungen seit dem erstinstanzlichen Urteil sind ebenfalls keine eingetreten. Die von der Vorinstanz ausgefällte Gesamtstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe umfasste auch die 10 Tage Gefängnis der widerrufenen altrechtlichen Strafe, die