Aufgrund der Appellationsbeschränkung ist der Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das SVG sowie das BetmG in Rechtskraft erwachsen. Es kann deshalb auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 201-207). Kurz zusammengefasst geht es um folgende Sachverhalte: 1. K. betrieb während mehrerer Monate vor dem 22. September 2006 in Thun und Thierachern eine Indoor-Hanfzuchtanlage mit ca. 100 Hanfpflanzen. Zudem wurde ihm Besitz und Konsum von Hanfblüten am 22. September 2006 vorgeworfen.