Die Kammer war – entgegen der Vorinstanz – der Ansicht, dass in casu die Mischrechnungspraxis zur Anwendung gelangen muss. Sie widerrief deshalb den bedingt gewährten Vollzug der 10-tägigen Gefängnisstrafe ohne Änderung der Strafart, sprach hingegen für die Probezeitdelikte eine teilbedingte Geldstrafe von 169 Tagen à Fr. 90.00 aus, wovon 69 Tagessätze unbedingt zu bezahlen sind und 100 Tagessätze bedingt ausgesprochen wurden, mit einer Probezeit von 3 Jahren. Auszug aus den Erwägungen: (…) II. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung