Die Vorinstanz hat K. wegen SVG- und BetmG-Widerhandlung schuldig erklärt, den bedingten Vollzug einer früheren Strafe mit Änderung der Strafart widerrufen und eine unbedingte Gesamtstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe à Fr. 110.00, ausmachend Fr. 19'800.00 ausgesprochen. Die Verteidigung beschränkte die Appellation auf die Strafzumessung, inkl. der Frage des Widerrufs bzw. der Ausfällung einer Gesamtstrafe.