Damit eine nicht ungünstige Prognose für das Probezeitdelikt gestellt werden kann, kann beim Widerruf auf eine Änderung der Strafart verzichtet werden, d.h. der bedingte Vollzug einer Gefängnisstrafe kann widerrufen werden, ohne die Gefängnisstrafe in eine Geldstrafe zu ändern (Ziff. 1 Abs. 1 der Schlussbestimmungen StGB ist eine Kann- Vorschrift). Im Weiteren kann – um dem Verschulden des Angeschuldigten Rechnung zu tragen – für das Probezeitdelikt eine teilbedingte Strafe ausgefällt werden. Weiter hat die Kammer festgehalten, dass die Asperation keinen Grund für das Aussprechen einer Gesamtstrafe darstellt. Redaktionelle Vorbemerkungen: