Bei der Beurteilung eines Probezeitdelikts und der Frage eine Widerrufs ist die Mischrechnungspraxis auch nach Einführung des neuen AT StGB zu berücksichtigen (siehe auch SK-Nr. 2007/130). Auch einer unbedingten Geldstrafe kann eine (gewisse) Warnwirkung zukommen. Soll diese Mischrechnungspraxis angewandt werden, so soll nach Ansicht der 1. Strafkammer keine teilbedingte Gesamtstrafe ausgefällt werden. Vielmehr soll das Widerrufsverfahren getrennt durchgeführt werden und es ist entweder: