{"Signatur": "BE_OG_005", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2007-10-04", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_005_SK-2007-309_2007-10-04.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/SK_2007_309_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778de7b219e61b5620a822893a97363faa4d8ee74e64153837c6cad107b7e0ebe6a5618ad423e8aae57fce21166d123d35c?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778de7b219e61b5620a822893a97363faa4d8ee74e64153837c6cad107b7e0ebe6a5618ad423e8aae57fce21166d123d35c&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SK_2007_309", "Checksum": "50b8fc1e5910080fc4442517e2bf3c57"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 2007 309"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern 04.10.2007 SK 2007 309"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale 04.10.2007 SK 2007 309"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Strafkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Strafkammer  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mischrechnungspraxis bei Widerruf (Leitentscheid) | BetmG 19 Ziff. 1"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 09:12:40", "Checksum": "d4d00a46bb381ee4bf4b5345a2bc0964", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Strafkammern 04.10.2007 SK 2007 309\nRegeste:\nMischrechnungspraxis bei Widerruf (Leitentscheid) | BetmG 19 Ziff. 1\n\nDie 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern,\nunter Mitwirkung von Oberrichterin Schnell (Präsidentin i.V.), Obergerichtssuppleant\nBähler und Oberrichter Zihlmann sowie Kammerschreiberin Bochsler\n\nhat in ihrer Sitzung vom 4. Oktober 2007\n\nin der Strafsache gegen\n\nK.,\namtlich vertreten durch Fürsprecher Z.\n\nwegen Widerhandlungen gegen BetmG und SVG sowie Widerrufs\n\nRegeste:\n\nBei der Beurteilung eines Probezeitdelikts und der Frage eine Widerrufs ist die Mischrechnungspraxis auch nach Einführung des neuen AT StGB zu berücksichtigen (siehe\nauch SK-Nr. 2007/130). Auch einer unbedingten Geldstrafe kann eine (gewisse) Warnwirkung zukommen. Soll diese Mischrechnungspraxis angewandt werden, so soll nach\nAnsicht der 1. Strafkammer keine teilbedingte Gesamtstrafe ausgefällt werden. Vielmehr soll das Widerrufsverfahren getrennt durchgeführt werden und es ist entweder:\n\n• eine unbedingte Geld- (oder Freiheits-)strafe für die neuen Delikte mit Nichtwiderruf\nder Widerrufsstrafe allenfalls mit Verlängerung der Probezeit oder einer Verwarnung\nauszusprechen oder\n• eine bedingte Geld- (oder Freiheits-)strafe für die neuen Delikte mit Widerruf der Widerrufsstrafe allenfalls mit Konvertierung der alten Strafart in eine neue Strafart auszusprechen.\n\nDamit eine nicht ungünstige Prognose für das Probezeitdelikt gestellt werden kann, kann\nbeim Widerruf auf eine Änderung der Strafart verzichtet werden, d.h. der bedingte Vollzug einer Gefängnisstrafe kann widerrufen werden, ohne die Gefängnisstrafe in eine\nGeldstrafe zu ändern (Ziff. 1 Abs. 1 der Schlussbestimmungen StGB ist eine Kann-\nVorschrift). Im Weiteren kann – um dem Verschulden des Angeschuldigten Rechnung zu\ntragen – für das Probezeitdelikt eine teilbedingte Strafe ausgefällt werden.\nWeiter hat die Kammer festgehalten, dass die Asperation keinen Grund für das Aussprechen einer Gesamtstrafe darstellt.\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen:\n\nDie Vorinstanz hat K. wegen SVG- und BetmG-Widerhandlung schuldig erklärt, den bedingten Vollzug einer früheren Strafe mit Änderung der Strafart widerrufen und eine unbedingte Gesamtstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe à Fr. 110.00, ausmachend\nFr. 19'800.00 ausgesprochen. Die Verteidigung beschränkte die Appellation auf die\nStrafzumessung, inkl. der Frage des Widerrufs bzw. der Ausfällung einer Gesamtstrafe.\n\nDie Kammer war – entgegen der Vorinstanz – der Ansicht, dass in casu die Mischrechnungspraxis zur Anwendung gelangen muss. Sie widerrief deshalb den bedingt gewährten Vollzug der 10-tägigen Gefängnisstrafe ohne Änderung der Strafart, sprach hingegen für die Probezeitdelikte eine teilbedingte Geldstrafe von 169 Tagen à Fr. 90.00 aus,\nwovon 69 Tagessätze unbedingt zu bezahlen sind und 100 Tagessätze bedingt ausgesprochen wurden, mit einer Probezeit von 3 Jahren.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n(…)\n\nII. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung\n\nAufgrund der Appellationsbeschränkung ist der Schuldspruch wegen Widerhandlungen\ngegen das SVG sowie das BetmG in Rechtskraft erwachsen. Es kann deshalb auf die\nAusführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 201-207).\n\nKurz zusammengefasst geht es um folgende Sachverhalte:\n\n1. K. betrieb während mehrerer Monate vor dem 22. September 2006 in Thun und\nThierachern eine Indoor-Hanfzuchtanlage mit ca. 100 Hanfpflanzen. Zudem wurde\nihm Besitz und Konsum von Hanfblüten am 22. September 2006 vorgeworfen.\n\nSeite 2  10\n2. K. wurde am 27. April 2007 zweimal positiv auf Alkohol getestet, als er mit seinem\nWagen unterwegs war. Der erste Atemlufttest um ca. 03.40 Uhr ergab ein Resultat\nvon 1,87 Gewichtspromillen, der zweite Atemlufttest um ca. 8.00 Uhr ein solches\nvon 1,13 Gewichtspromillen. Der Angeschuldigte verweigerte zweimal, die Werte\nder Alkoholkonzentration in seinem Körper mittels Blutprobe zu sichern. Nach dem\nersten Vorfall wurde dem Angeschuldigten der Führerausweis entzogen, wobei ihm\ndas entsprechende Polizeiformular ausgehändigt und erläutert worden war. Trotz\nFührerausweisentzug lenkte K. wenige Stunden später erneut seinen Wagen. Im\nWeiteren beschimpfte der Angeschuldigte den Polizisten B. und griff ihm während\nder Tatbestandsaufnahme ins Gesicht, was ein längeres Nasenbluten bei B. zur\nFolge hatte.\n\nIII. Strafzumessung inkl. Frage des Widerrufs und der Gesamtstrafe\n\n1. Vorbemerkung\n\nDie Kammer verwirft in casu das Aussprechen einer Gesamtstrafe, worauf später\neingehend eingegangen wird (siehe dazu: III, Ziff. 6.4).\n\n2. (…)\n\n3. (…)\n\n4. (…)\n\n5. Beurteilung durch die Kammer\n\n(…)\n\nDie erstinstanzliche Strafzumessung ist nicht zu beanstanden, hat sie doch alle\nwesentlichen Tat- und Täterkomponenten berücksichtigt und hat sie auch keine\nStrafzumessungsfaktoren falsch gewichtet. Ebenso wenig ist die Strafzumessung\nim kantonalen Quervergleich deutlich zu streng ausgefallen. Wesentliche, die\nStrafzumessung beeinflussende Änderungen seit dem erstinstanzlichen Urteil sind\nebenfalls keine eingetreten.\n\nDie von der Vorinstanz ausgefällte Gesamtstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe\numfasste auch die 10 Tage Gefängnis der widerrufenen altrechtlichen Strafe, die\n\nSeite 3  10\ngemäss Art. 46 StGB in 10 Tagessätze Geldstrafe umgewandelt wurden. Da, wie\nweiter unten ausgeführt wird, die Kammer keine Gesamtstrafe aussprechen wird,\nsind 10 Tagessätze von den von der Vorinstanz ausgesprochenen 180 Tagessätzen abzuziehen.\n\n"}