Das Anstaltentreffen zum Verkauf eines Kilogramms Kokains durch den Angeschuldigten ist folglich als mengenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu werten. Ginge man vorliegend von einem Anstaltentreffen zum Vermitteln aus, wären die strafrechtlichen Auswirkungen die gleichen. Im Bezug auf den Vorsatz kann nichts anderes festgestellt werden, als dass der Angeschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt hat. (…) Seite 9  9