Im vorliegenden Fall ist damit sowohl die subjektive (der Angeschuldigte wollte mehr als 18 Gramm reines Kokain erwerben und weiterverkaufen) als auch die objektive (mind. eine/r der durch den Angeschuldigten kontaktierte/n Verkäufer/innen war im Besitz einer 18 Gramm übersteigenden Menge reinen Kokains) Voraussetzung der Strafzumessungsregel gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG erfüllt. Das Anstaltentreffen zum Verkauf eines Kilogramms Kokains durch den Angeschuldigten ist folglich als mengenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu werten.