Dass er schlussendlich den Vertrag mit einem anderen Verkäufer abschloss, über welchen weniger Daten aktenkundig sind, ist nicht relevant. Immerhin hatte der sich in der Verkäuferszene offensichtlich gut auskennende Angeschuldigte auch in Bezug auf diesen Verkäufer gewusst, dass er eine sehr gute Qualität Kokain zu verkaufen hatte und er ging davon aus, dass dieser die bestellte Menge Kokain von ebendieser Qualität für ihn bereitgestellt hatte (vgl. p. 1107).