Die Kammer hält dafür, dass dieser Beweis im konkreten Fall erbracht ist. Der Angeschuldigte hat für die Lieferung des Kokains zwei Verkäufer in Erwägung gezogen. Über die erste Person ist aus seinen eigenen Aussagen bekannt, dass sie dem Angeschuldigten und E. insgesamt ca. 400 Gramm Kokain minderer Qualität vorlegte und schliesslich ausserhalb des Hauses 50 Gramm Kokain der besten Qualität holte, welches durch die Beteiligten getestet werden konnte (p. 1031). Schon daraus ist ersichtlich, dass sich die Bemühungen und Abklärungen des Angeschuldigten mindestens auf eine Person richteten, welche effektiv Kokain liefern konnte.